Wohngruppen unterstützen Patientinnen und Patienten auf ihrem Weg in den Alltag. Sie helfen, gesunde Verhaltensweisen, die Betroffene beispielsweise während eines Klinikaufenthalts gelernt haben, zu festigen und weiter auszubauen.
In Wohngruppen leben mehrere Betroffene für eine gewisse Zeit zusammen. Sie besuchen weiter die Schule oder gehen ihrer Ausbildung bzw. Arbeit nach. Nebenbei erhalten sie eine umfassende therapeutische Betreuung. Adressen von Kontakt- und Informationsstellen finden Interessierte hier.
Die Dauer des Aufenthalts in einer Wohngruppe ist unterschiedlich: Einige Wohngruppen haben eine Mindest-Aufenthaltsdauer. Andere Gruppen orientieren sich an den Bedürfnissen der Betroffenen.
Wo sie sich am besten aufgehoben fühlen, müssen Betroffene selbst herausfinden.
"Diejenigen aus der Gruppe, die sich schon etwas aus der Krankheit herausgearbeitet haben, machen mir viel Mut und geben mir viel Hoffnung. Gewisse krankhafte Verhaltens- und Denkweisen, die ich an anderen erkenne, machen mir meine eigenen aufs Schärfste bewusst. Die Gemeinsamkeit aber ist schön. Wie konnte ich nur der Überzeugung sein, dass ich als Einzelwesen existieren möchte."
Wer wird in einer Wohngruppe aufgenommen?
Für die Aufnahme in eine Einrichtung muss in der Regel eine Stellungnahme einer Ärztin/eines Arztes oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten vorliegen. Zudem gibt es meist Aufnahme-Bedingungen. Dazu zählen:
Die Betroffenen
- ziehen aus eigener Motivation in die Wohngruppe ein.
- weisen ein Mindestmaß an Selbstständigkeit auf.
- zeigen die Bereitschaft zu regelmäßigem Essen.
- haben einen Mindest-Body-Mass-Index (BMI). Dieser liegt meist bei 16 oder 17.
- leiden nicht unter einer Suchterkrankung oder einer Psychose.
- sind nicht suizidgefährdet.
Was kosten Wohngruppen?
Die Kosten für eine therapeutische Wohngruppe können vom Jugend- oder Sozialamt oder der Rentenversicherung übernommen werden. Bei der Beantragung der Kostenübernahme helfen die Sozialdienste der Kliniken, Beratungsstellen oder die Einrichtungen selbst. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren ist in der Regel das Jugendamt zuständig. Die Jugendhilfe ist zuzahlungspflichtig. Das bedeutet, die Eltern müssen sich entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten beteiligen. Bei Betroffenen über 18 Jahren muss der Antrag auf Kostenübernahme an das Sozialamt bzw. die Rentenversicherung gerichtet werden.